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Impressum

Alltags-und Seniorenbetreuung Weiß-Lohs "Herz über Kopf" GbR

Vertretungsberechtigte Gesellschafter: Weiß-Lohs, Anja & Weiß-Lohs, Justin

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Kontakt: 

Thumer Strasse 19

09392 Auerbach / Erzgebirge

Telefon: 0163/5178846 

E-Mail:   betreuung.weiss.lohs@icloud.com

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Inhaltlich Verantwortlich gemäß §10 Absatz 3 MDStV: Inhaber Anja & Justin Weiß-Lohs

Steuer-Nr.:224/167/15401

 

Alle Leistungen sind umsatzsteuerbefreit nach § 4 21 a)bb UStG“.

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Haftungsausschluss

Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 6 MDStV:
Anja Weiß-Lohs

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

des Alltags-und Betreuungsdienst Weiß-Lohs "Herz über Kopf" 

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§1 Allgemeines 

  1. Der Leistungserbringer ist nach § 45a Sozialgesetzbuch XI (SGB XI - Angebote zur Unterstützung im Alltag) nach der SächsPflUVO zugelassen. Grundlagen der Erbringung der vertraglichen Leistungen sind gem. Satz 1 zum § 45a Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung von Pflegenden und Angebote zur Entlastung im Alltag, sowie gem. Satz 2 zum § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, die Übernahme von Betreuung und allgemeiner Beaufsichtigung und haushaltnahen Dienstleistungen, eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung, Unterstützungsleistungen für Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur besseren Bewältigung des Pflegealltags, die Erbringung von Dienstleistungen, organisatorische Hilfestellungen oder andere geeignete Maßnahmen.  

  2. Der Leistungserbringer übernimmt die Betreuung und Entlastung des Leistungsnehmers nach diesem Vertrag, unter Beachtung der gesetzlichen und mit den Pflegekassen vereinbarten vertraglichen Regelungen. 

  3. Der Leistungsnehmer ist verpflichtet, die Entscheidung der Pflegekasse über seine Einstufung , dem Betreuungsdienst unverzüglich vorzulegen. Dies gilt auch für etwaige spätere Änderungen des Leistungsbescheides der Pflegekasse. 

  4. Der Leistungserbringer ist berechtigt die Leistungen mit den Pflegekassen und den Krankenkassen abzurechnen, hierfür wird eine Abtretungs-Erklärung schriftlich verankert. 

 

§2 Leistungen 

Die Leistungsnehmerin/Der Leistungsnehmer und der Leistungsgeber vereinbaren nachfolgende Betreuungs -und Entlastungsleistungen:

 

 

 

 

 

 Sonstige Leistungen: .........................................................................................................................

Als Besonderheiten wurde angegeben: ……………………………………………………………………

 

(1) Art, Inhalt und Umfang der Leistungen werden entsprechend dieser getroffenen Auswahl sowie gemäß den Anlagen Leistungsvereinbarungen verbindlich vereinbart.


(2) Änderungen des Leistungsumfangs können jederzeit vereinbart werden. Hierbei sollen auch eine Veränderung der häuslichen Situation und die Kapazitäten des Leistungserbringers berück- sichtigt werden. Änderungen sind deshalb möglichst frühzeitig zu vereinbaren. 

(3) Die Änderungen des Leistungsumfangs werden jeweils in der Leistungsvereinbarung vermerkt und von der Leistungsnehmerin/dem Leistungsnehmer abgezeichnet.


(4) Erbringt der Betreuungsdienst im Notfall oder auf Wunsch des Leistungsnehmers Betreuungsleistungen über den vereinbarten Rahmen hinaus, so muss sich der Leistungsnehmer die Mehrkosten anrechnen lassen, sofern nicht ein anderer Kostenträger dafür aufkommt.

(5) Eine Erhöhung der Leistungsvergütung wird nur wirksam, wenn Sie vom Träger des Betreuungsdienstes dem Leistungsnehmer gegenüber spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend gemacht wurde.

(6) Gesondert werden haushaltnahe Dienstleistungen abgerechnet, die über das normale Maß hinaus gehen. 

Weiterhin gilt folgendes: Neben den allgemeinen Anforderungen an die Leistungserbringung nach §1wird weiterhin vereinbart:

  1. Der Ort für die Erbringung der vereinbarten Leistungen ist der auf dem Deckblatt dieses Vertrages angegebener Leistungsort.

  2. Der Betreuungsdienst verpflichtet sich nach seinem Erstbesuch eine individuelle Betreuungsplanung zu erstellen. Gleichzeitig findet eine regelmäßige Betreuungsdokumentation statt, die sachgerecht und kontinuierlich geführt wird. Sie verbleibt während der Vertragsdauer beim Leistungserbringer. Die Einsichtnahme kann vom Leistungsnehmer jederzeit in Anspruch genommen werden. 

  3. Die erbrachten Leistungen sind im Durchführungsnachweis anzugeben und vom Leistungsnehmer nach jeder erbrachten Stunde zu unterzeichnen. In dieser Dokumentation unterschreibt der Klient auch, ob er mit der erbrachten Leistung an diesem Tag zufriedengestellt wurde. Bei Auffälligkeiten setzt sich der/die Geschäftsführer mit dem Klienten in Verbindung um eine volle Zufriedenheit zu gewährleisten.  Er überprüft Beschwerden des Leistungsnehmers unverzüglich und verpflichtet sich, bei berechtigten Beschwerden Abhilfe zu schaffen. 

  4. ​

§3 Vergütungsregelung 

  1. Der Betreuungsdienst ist berechtigt die Entgelte für die erbrachten und im Leistungsnachweis aufgeführten Leistungen entsprechend der aktuellen Preisliste mit dem Leistungsnehmer abzurechnen. 

  2. Der Leistungserbringer rechnet mittels Abtritts-Erklärung direkt mit der Pflegekasse die erbrachten Leistungen die Entgelte gemäß § 45 a+b, sowie den § 36-38 SGB XI ab. 

  3. Dabei werden die tatsächlich gefahrenen Kilometer mit 0,30Cent/pro gefahrener Kilometer berechnet und dem Klienten in Rechnung gestellt (welche die Pflegekassen zur Zeit übernehmen). 

  4. Um notwendige diverse andere Kosten abzudecken (Arbeitszeit des jeweiligen Personals, Versicherungen u.a.) erhebt der Betreuungsdienst eine feste Aufwandspauschale in Höhe von 10€/pro Besuch, die der Klient selbst zu zahlen hat und nicht von den Kassen übernommen wird. Für diese Leistung erhält der Klient eine Privatrechnung, welche 14 Tage nach Rechnungsstellung zu begleichen ist. Bei erteilter Einzugsermächtigung, die derzeit widerrufen werden kann, wird der Betrag vom Konto eingezogen. 

(2) Privatleistungen oder Leistungen, die nicht von den Pflegekassen übernommen werden, werden entsprechend der jeweils gültigen Preisliste abgerechnet (vgl. Anlage Preisliste).


(3) Grundlage für die Abrechnung ist der jeweils aktuelle Kostenvoranschlag, der von der Leistungsnehmerin/dem Leistungsnehmer sowie dem Leistungserbringer unterzeichnet wurde. Zusätzlich zum Kostenvoranschlag gewünschte Betreuungsleistungen werden entsprechend der jeweils gültigen Preisliste abgerechnet. 

(4) Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt auf der Basis eines Leistungsnachweises, den die Leistungsnehmerin/der Leistungsnehmer jeweils nach Besuch gegenzeichnet. Die Leistungsnehmerin/Der Leistungsnehmer erhält auf Wunsch eine Kopie des Leistungsnach- weises. 

(5) Der Betreuungsdienst erstellt jeweils zu Beginn des auf die Leistungserbringung folgenden Kalendermonats eine Gesamtrechnung über die erbrachten Leistungen. 

(6) Der Betreuungsdienst rechnet die erbrachten Leistungen, die mit Kostenträgern abgerechnet werden können, direkt mit diesen ab.

(7) Der vom Leistungsnehmer zu tragende Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung fällig. Er ist auf das angegebene Konto zu zahlen. Der Leistungserbringer kann eine jederzeit widerrufliche Einzugsermächtigung erteilen.

(8) Beanstandungen zur Rechnungslegung sind innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen.

(9) Wird ein vereinbarter Betreuungseinsatz bis 14 Uhr des Vortages vom Leistungsnehmer abgesagt, darf dieser Einsatz nicht abgerechnet werden. Dies gilt auch ohne Absage oder Einhaltung der Frist bei einem medizinischen Notfall. Wird der Einsatz nicht fristgerecht abgesagt, so kann der Leistungserbringer die Vergütung als private Leistung dem Klienten in Rechnung stellen. Bis dahin angesparte Zeit muss dann gegengerechnet werden. 

Die Betreuung ist wie folgt vereinbart:


Stunden/Tag: _______ X _______/Woche X _______/Woche, gesamt _______/Stunden/Monat 

Vereinbart am: 

 

Änderungen bedürfen der Schriftform und werden dann im Vertrag verankert.

 

§4
Abrechnung mit Sozialleistungsträgern 

  1. Leistungen, die direkt mit der Pflegekasse oder mit der Krankenkasse abzurechnen sind, werden vom Leistungserbringer in der Regel dem jeweiligen Kostenträger direkt in Rechnung gestellt. Hierfür wird eine Abtretungs-Erklärung unterschrieben.
    (2) Anders bei Kostenzusage des Sozialhilfeträgers, hier stimmt die Leistungsnehmerin/der Leistungsnehmer zu, dass vom Leistungserbringer direkt mit dem Sozialhilfeträger abgerechnet wird. 

§5
Abrechnung mit der Leistungsnehmerin/dem Leistungsnehmer 

  1. Leistungen, die über den gesetzlichen Anspruch der Leistungsnehmerin/des Leistungs- nehmers hinausgehen und deren Kosten nicht seitens der Kranken- oder Pflegekassen bzw. des Sozialhilfeträgers übernommen werden, sind von der Leistungsnehmerin/dem Leistungsnehmer selbst zu bezahlen.
    (2) Der Leistungserbringer erstellt monatlich eine Rechnung über die Leistungen, die von der Leistungsnehmerin/dem Leistungsnehmer zu zahlen sind. Der Rechnungsbetrag ist spätestens zwei Wochen nach Rechnungsstellung fällig. 

 

  1. Der Rechnungsbetrag ist zu zahlen auf das Konto der Sparkasse Chemnitz, mit folgenden Angaben: 

a) Kontoinhaber
b) Verwendungszweck: c) IBAN:
d) BIC: 

(3) Auf Wunsch der Leistungsnehmerin/des Leistungsnehmers erhält der Leistungserbringer ein SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung/Anlage X).
(4) Werden Leistungen erbracht, obwohl eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung des Kostenträgers noch nicht vorliegt, widerrufen ist, oder die Leistungen von einer Genehmigung nicht erfasst werden, so trägt die Leistungsnehmerin/der Leistungsnehmer die Kosten, auch wenn er gegen eine Entscheidung seines Kostenträgers Widerspruch eingelegt hat. 

(5) Für nicht zu vertretende Gründe einer Absage der Leistungen (z.B. Krankenhauseinlieferung als Notfall) entstehen der Leistungsnehmerin/dem Leistungsnehmer keine Kosten. Anderenfalls hat die Leistungsnehmerin/der Leistungsnehmer, sofern keine Absage der Leistungen 24 Stunden vor dem zu erbringenden Termin stattfindet, die anfallenden Kosten selbst zu tragen. Für diese geplanten aber vergeblichen Einsätze wird der Leistungsnehmerin/dem Leistungsnehmer ein Pauschalbetrag von 25,00 EURO pro Einsatz zur Deckung der Kosten des Leistungserbringers privat in Rechnung gestellt (Anmerkung: Diese Kosten werden nicht vom Kostenträger übernommen). 

(6) Ist die Leistungsnehmerin/der Leistungsnehmer Mitglied einer privaten Krankenversicherung, verpflichtet er sich, die Rechnung innerhalb zwei Wochen nach Rechnungsdatum zu begleichen. Die Rückerstattung seitens der privaten Krankenversicherung ist Aufgabe der Leistungsnehmerin/des Leistungsnehmers, bzw. der Angehörigen. Der Leistungserbringer kann die Leistungsnehmerin/den Leistungsnehmer hierbei auf Wunsch unterstützen. 

§6 

Leistungserbringung 

  1. Die vertraglich vereinbarten Leistungen werden vom Leistungserbringer durch fachlich qualifiziertes und geeignetes Personal erbracht. Im Rahmen seiner Personalausstattung stellt der Leistungserbringer größtmögliche Kontinuität sicher, damit die Leistungsnehmerin/der Leistungsnehmer von möglichst ein und derselben Betreuungsperson betreut wird.

  2. Die Leitung des Leistungserbringers bestimmt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen sowie der betreuerischen und wirtschaftlichen Notwendigkeit die Personen, die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen eingesetzt werden. Die angemessenen Wünsche der Leistungsnehmerin/des Leistungsnehmers werden dabei stets berücksichtigt. 

(3) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, eine individuelle Betreuungsplanung zu erstellen und die jeweils erbrachten Leistungen in einer Betreuungsdokumentation aufzuzeichnen. Die Betreuungsdokumentation ist Eigentum des Leistungserbringers. Die Betreuungsdokumentation wird während des Zeitraums der vertraglichen Zusammenarbeit bei der Leistungsnehmerin/dem Leistungsnehmer aufbewahrt; es sei denn, eine sichere Aufbewahrung ist dort nicht gewährleistet. Der Leistungsnehmerin/dem Leistungsnehmer ist jederzeit die Einsichtnahme in die Betreuungsdokumentation möglich. Die Leistungsnehmerin/Der Leistungsnehmer ist zur Herausgabe der Betreuungsdokumentation verpflichtet. Sie verbleibt nach Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit beim Leistungserbringer. 

§7 

Mitwirkungsverpflichtung 

(1) Leistungen zu Lasten der Kranken- oder Pflegekasse sowie eines Sozialhilfeträgers setzen die Mitwirkung der Leistungsnehmerin/des Leistungsnehmers als versicherte Person bzw. als anspruchsberechtigte Person voraus. Die Leistungsnehmerin/Der Leistungsnehmer stellt die notwendigen Anträge und holt die Genehmigung der ärztlichen Verordnungen von den jeweiligen Kostenträgern ein. 

(2) Sofern die Leistungsnehmerin/der Leistungsnehmer trotz entsprechender Hinweise des Leistungserbringers die notwendigen Anträge nicht stellt oder Verordnungen nicht fristgerecht bei den Kostenträgern einreicht, verpflichtet sich die Leistungsnehmerin/der Leistungsnehmer, die in Anspruch genommen Leistungen, die nicht von der Kranken- oder Pflegekasse bzw. dem Sozialhilfeträger finanziert werden, selbst zu bezahlen. Auf die Regelung des § 5 dieses Vertrages wird verwiesen.
(3) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Leistungsnehmerin/den Leistungsnehmer bei der Beantragung und Inanspruchnahme notwendiger Leistungen zu beraten und zu unterstützen. 

 

§8 Zutrittsrecht und Schlüsselübergabe

  1. Der Leistungsnehmer erklärt sich einverstanden, dass die Mitarbeiter des Betreuungsdienstes zur Erbringung der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen, den Leistungsort zu den vereinbarten Zeiten betreten dürfen. 

  2. Wenn der Betreuungsdienst Schlüssel vom Leistungsnehmer erhält, ist es in der Anlage Schlüsselübergabeprotokoll festzulegen. 

 

§8 Haftung 

1) Der Leistungserbringer haftet gegenüber der Leistungsnehmerin/dem Leistungsnehmer nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und stellt sicher, dass die erforderlichen Versicherungen in ausreichender Höhe abgeschlossen sind. 

 

§9
Datenschutz und Schweigepflicht 

  1. Der Leistungserbringer und seine Mitarbeiter/innen sind zur Verschwiegenheit sowie zur Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen verpflichtet.

  2. Soweit es zur Durchführung der Leistungserbringung erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten der Leistungsnehmerin/des Leistungsnehmers erhoben, gespeichert, verarbeitet und an Dritte übermittelt werden. Die Einwilligungen zur Erhebung und zur Übermittlung bedürfen der Schriftform und sind widerruflich (siehe Anlagen x und x). 

(3) Die Leistungsnehmerin/Der Leistungsnehmer hat das Recht auf Auskunft, welche Daten über sie/ihn gespeichert sind. 

§10 

Beendigung/Kündigung/Ruhen des Vertrages 

  1. Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und endet durch Kündigung oder Tod der Leistungsnehmerin/des Leistungsnehmers. Der Vertrag kann innerhalb der nachfolgend benannten Fristen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
    (2) Die Leistungsnehmerin/Der Leistungsnehmer kann den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich zum nächsten Monatsende kündigen. 

  2. Der Betreuungsdienst kann den Betreuungsvertrag mit einer Frist von mindesten vier Wochen jeweils zum Ende des Kalendermonats schriftlich kündigen. 

  3. Der Betreuungsdienst kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen; er hat hierbei seinen Sicherstellungsauftrag zu beachten.

  4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

  5. Bei vorübergehendem stationären oder teilstationären Aufenthalt ruhen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag. 

§11 

Informationen in Notfällen 

In Notfällen, insbesondere bei plötzlicher starker Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Leistungsnehmerin/des Leistungsnehmers verpflichtet sich der Leistungserbringer nachfolgend benannte Person unverzüglich zu benachrichtigen: 

Frau/Herr .................................................................................................................................... (Name, Vorname) 

............................................................................................................................................................. 

(Anschrift) 

.............................................................................................................................................................. 

(Kontaktdaten / Telefon, Telefax und E-Mail) 

 

§12
Sonstige Vereinbarungen 

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§13 

Vertragsaushändigung/Unterschriften 

  1. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages nebst sämtlichen Anlagen. Der erste Pflegeeinsatz findet am (Datum) ........................................... statt. 

 

 

 

§14 

Salvatorische Klausel 

(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsschließenden verpflichten sich, die entsprechende Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck entspricht.
(2) Die Leistungsnehmerin/Der Leistungsnehmer / Angehörige hat diesen Betreuungsvertrag gelesen und verstanden. Sie/Er ist mit den Inhalten einverstanden, welches sie/er durch ihre/seine Unterschrift bestätigt. 

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(0rt, Datum) 

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(Leistungsnehmer/in/gesetzl. Vertreter) 

 

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(Ort, Datum)

 

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(Leistungserbringer/in)

 

Anlagen 

(Angehöriger) 

Unverbindliches Vertragsmuster - (Leistungserbringer) 

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